Satzung des Fanclubs "Donau-Löwen ´79 Donauwörth e.V."


 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz


Der Verein führt den Namen "Donau-Löwen ´79 Donauwörth e.V." und hat  seinen Sitz in 86609 Donauwörth. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.

 

§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist:
  a) gezielte Unterstützung des TSV München von 1860 e.V.
  b) Kontakte zu anderen Fanclubs oder deren Dachverbänden
  c) sonstige Veranstaltungen wie Fussballturniere, Monatsversammlungen, 

      Grillparties, Weihnachtsfeiern

  d) Organisation und Betreuung aller Fans des TSV München von 1860 e.V.
  e) Bekämpfung des Rowdytums

 

§ 3 Mitgliedschaft


 a) Mitglied kann jeder werden, der die Unterstützung des TSV München von

     1860 e.V. zum Ziel hat und schriftlich die Aufnahme beantragt. Die 

     Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft. Es besteht kein

     Rechtsanspruch auf Aufnahme in den oben genannten Verein. Bei 

     Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter zusätzlich

      unterschreiben.
 b) Mit Einreichung des Aufnahmegesuchs unterwirft sich der Bewerber, für 

      den Fall der Aufnahme, dieser Satzung.
 c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt

     ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter

     Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines

     Geschäftsjahres zulässig.
 d) Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn es in

     erheblicher Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die

     Satzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres

     trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

     Über einen Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach einer

     einmaligen schriftlichen Abmahnung.

     Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens
     nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das

     Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 
 e) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere

     Verdienste um den Verein erworben haben.   

     

§ 4 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe


Die Organe des Vereins sind:
  a) der Vorstand gem. § 26 BGB
  b) die Vorstandschaft
  c) die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstandschaft, Vorstand gem. § 26 BGB


 a) Die Vorstandschaft besteht aus:
     - dem ersten Vorsitzenden
     - dem zweiten Vorsitzenden
     - dem Kassier
     - dem Schriftführer
     - vier Beisitzern, die sich um die Belange des Fanklubs kümmern.

 b) Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

     Abwesenheit die seines Vertreters.

 c) Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von

     2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

     Wählbar  sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

     haben.
 d) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so

     kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer

     dieser Person berufen.
 e) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite

     Vorsitzende.      

     Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein

     gerichtlich und außergerichtlich. Im Innerverhältnis wird bestimmt dass

     der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden bzw. in

     dessen Auftrag handelt.   

 

§ 7 Mitgliederversammlung


a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird

    unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen mittels

    Brief oder E-Mail einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist es

    ausreichend, wenn die Einladungen rechtzeitig an die letzte dem Verein

    bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse abgesandt wird. Dabei ist die von

    der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

    Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf

    bereits bei der Einladung zur Mitgliedsversammlung hingewiesen

    wurde. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der

    abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

    erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein

    Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu

    unterzeichnen ist.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das

    Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder es

    schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragen.
c) Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich der Vorstandschaft

    vorzulegen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge


Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und im Voraus zu zahlen ist.

 

§ 9 Mittelverwendung


Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Fanclub-Vermögens.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 Auflösung der Vereins
      a) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt

           des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
      b) Bei Auflösung des Fanclubs fließt das vorhandene Aktivvermögen der

          Fußballabteilung des TSV München von 1860 e.V. zu.


Die Satzung wurde geändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13. April 2019.