§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen "Donau-Löwen ´79 Donauwörth e.V." und hat seinen Sitz in 86609 Donauwörth. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Nördlingen einzutragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
a) gezielte Unterstützung des TSV München von 1860 e.V.
b) Kontakte zu anderen Fanclubs oder deren Dachverbänden
c) sonstige Veranstaltungen wie Fussballturniere, Monatsversammlungen,
Grillparties, Weihnachtsfeiern
d) Organisation und Betreuung aller Fans des TSV München von 1860 e.V.
e) Bekämpfung des Rowdytums
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der die Unterstützung des TSV München von
1860 e.V. zum Ziel hat und schriftlich die Aufnahme beantragt. Die
Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Aufnahme in den oben genannten Verein. Bei
Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter zusätzlich
unterschreiben.
b) Mit Einreichung des Aufnahmegesuchs unterwirft sich der Bewerber, für
den Fall der Aufnahme, dieser Satzung.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig.
d) Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Satzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres
trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über einen Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach einer
einmaligen schriftlichen Abmahnung.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens
nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das
Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand gem. § 26 BGB
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstandschaft, Vorstand gem. § 26 BGB
a) Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- vier Beisitzern, die sich um die Belange des Fanklubs kümmern.
b) Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters.
c) Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
d) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so
kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
dieser Person berufen.
e) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite
Vorsitzende.
Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Im Innerverhältnis wird bestimmt dass
der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden bzw. in
dessen Auftrag handelt.
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird
unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen mittels
Brief oder E-Mail einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist es
ausreichend, wenn die Einladungen rechtzeitig an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse abgesandt wird. Dabei ist die von
der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf
bereits bei der Einladung zur Mitgliedsversammlung hingewiesen
wurde. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein
Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vorstandschaft beantragen.
c) Anträge sind vor Versammlungsbeginn schriftlich der Vorstandschaft
vorzulegen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und im Voraus zu zahlen ist.
§ 9 Mittelverwendung
Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des
Fanclub-Vermögens.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 10 Auflösung der Vereins
a) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt
des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
b) Bei Auflösung des Fanclubs fließt das vorhandene Aktivvermögen der
Fußballabteilung des TSV München von 1860 e.V. zu.
Die Satzung wurde geändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13. April 2019.